BMF - Amtliches Einkommensteuer-Handbuch - EStH 2022 - § 7g - Investitionsabzugsbeträge und… (2024)

11Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). 2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. der Gewinn
    1. nach §4 oder §5 ermittelt wird;
    2. im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz1 und der Hinzurechnungen nach Absatz2200.000Euro nicht überschreitet und
  2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen2 bis4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; §150 Absatz8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3In den Fällen des Satzes2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen2 bis4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.

3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorange­gangenen Wirtschaftsjahren nach Satz1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen3 oder4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000Euro nicht übersteigen.

21Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz1 Satz1 können bis zu 50Prozent der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen2 bis4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. 3Die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten im Sinne von §6 Absatz2 und2a verringern sich entsprechend.

31Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz2 Satz1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. 2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfest­setzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer‑ oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuer‑ oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. 4§233a Absatz2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

41Wird in den Fällen des Absatzes2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz2 rückgängig zu machen. 2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer‑ oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die Steuer‑ oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes1 Satz1 erstmals nicht mehr vorlie­gen. 4§233a Absatz2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

5Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach §7 Absatz1 oder Absatz2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20Prozent der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

6Die Sonderabschreibungen nach Absatz5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes1 Satz2 Nummer1 nicht überschreitet, und
  2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz4 gilt entsprechend.

71Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze1 bis6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt. 2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investi­tionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz2 Satz1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. 3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

H 7g

Hinweise

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Investitionsabzugsbetrag

Anhang 18

  • Zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach §7g Abs.1 bis4 und7 i. d. F. des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl.I S.3096) BMF vom 15.06.2022 (BStBlI S.945)

Anhang 18

  • Zur zeitlichen Anwendung der BMF-Schreiben vom 20.03.2017 (BStBlI S.423) und vom 26.08.2019 (BStBlI S.870), letztmals abgedruckt im Anhang18 EStH2021 BMF vom 15.06.2022 (BStBlI S.945), Rn59
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